Sichtbarkeit und Suchmaschinen
Was ist bei einer Luxemburger Unternehmenswebsite zu prüfen?
Soweit Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2000 gilt, müssen Name, Anschrift und direkte Kontaktdaten einschließlich E-Mail zugänglich sein. Prüfen Sie je nach Fall Register-, Umsatzsteuer- und Genehmigungsangaben. Bei personenbezogenen Formulardaten sind die DSGVO-Informationen bereitzustellen. Prüfen Sie Tracker und eingebettete Dienste sowie bei Onlinebestellungen gesondert die vorvertraglichen Informationen.
Legilux · RGPD · CNPD · Guichet.lu
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